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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Calero Gebäudetechnik GmbH

 

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge und Verträge von Calero über Planung, Errichtung, Wartung und Instandsetzung von Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen (HKLS), unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) oder Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ist.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB zwingende Verbraucherschutzbestimmungen zum Nachteil eines Auftraggebers, der Verbraucher ist, abändern würden, gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor; die übrigen Regelungen bleiben davon unberührt.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn Calero ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von Calero sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend und gelten 4 Wochen ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anders angegeben.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers oder durch tatsächlichen Ausführungsbeginn durch Calero zustande.
Änderungen und Zusatzaufträge werden nur durch schriftliche Bestätigung von Calero Vertragsinhalt.

 

3. Ausführung der Leistung
Der Kalkulation liegt zugrunde, dass sämtliche Arbeiten während der Normalarbeitszeit ohne Unterbrechung ausgeführt werden können und die Montagebereiche für das Personal von Calero frei zugänglich sind.
Nicht im Angebot enthaltene, zusätzlich erforderliche oder auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers bzw. der Bauleitung durchzuführende Arbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Regiesätzen von Calero verrechnet.
Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen — insbesondere behördliche Abnahmen, Elektro- und MSR-Arbeiten, Baumeisterarbeiten sowie Rohrleitungs- und Anlagenbeschriftung — sind nur bei gesonderter Vereinbarung Vertragsbestandteil.
Die Anlieferung bauseits beigestellter Teile hat dem Montagefortschritt zu entsprechen; dadurch verursachte, vom Auftraggeber zu vertretende Mehrkosten und Verzögerungen gehen zu seinen Lasten.
Der Auftraggeber hat Calero vor Arbeitsbeginn eine Person zu benennen, die für ihn rechtsverbindliche Erklärungen zu diesem Auftrag abgeben und entgegennehmen kann.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen
Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto exklusive Umsatzsteuer, frei Baustelle.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Leistungserbringung mehr als zwei Monate, ist Calero berechtigt, bei Erhöhung von Material-, Lohn- oder Energiekosten die dadurch entstehenden Mehrkosten im entsprechenden Ausmaß weiterzuverrechnen.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1000 ABGB, jeweils zuzüglich angemessener Mahn- und Inkassospesen.
Eine Gegenverrechnung mit Forderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese von Calero anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden; das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen bleibt unberührt.

 

5. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von Calero gelieferten Waren und Anlagenteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Auftrag bestehenden Forderungen Eigentum von Calero. Der Vorbehalt gilt bis zum Zeitpunkt der festen Verbindung mit dem Gebäude oder der Anlage des Auftraggebers; ab diesem Zeitpunkt geht das Eigentum kraft Gesetzes über, Calero steht bei offener Forderung ein Wertersatzanspruch zu.
Eine Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung noch nicht eingebauter Vorbehaltsware ohne schriftliche Zustimmung von Calero ist unzulässig.

 

6. Abnahme und Gewährleistung
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftraggeber; geringfügige, den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt die Abnahme ohne berechtigten Grund nicht binnen angemessener Frist nach Fertigstellungsmeldung, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen.
Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB: 3 Jahre für an unbeweglichen Sachen erbrachte bzw. mit dem Gebäude fest verbundene Leistungen (z. B. Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen), 2 Jahre für eigenständige bewegliche Lieferungen, jeweils ab Abnahme bzw. Übergabe.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er offene Mängel unverzüglich nach Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen; unterbleibt die Rüge, gilt die Leistung als genehmigt. Diese Rügepflicht gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
Beigestellte Komponenten sowie Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.

 

7. Haftung
Die Haftung von Calero für unmittelbare Schäden aus der Vertragserfüllung ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ebenfalls bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in keinem Fall für Personen- und Gesundheitsschäden.

 

8. Rücktritt vom Vertrag
Bestellt der Auftraggeber die Leistung ganz oder teilweise ab (§ 1168 ABGB), gebührt Calero das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitig erzielten oder erzielbaren Erwerbs.
Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers und wird dadurch die Ausführung unmöglich oder erheblich erschwert, ist Calero nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, unbeschadet des Entgeltanspruchs nach Absatz 1.
Bei Verzug von Calero mit einer wesentlichen Leistung ist der Auftraggeber nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

 

9. Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
Calero ist berechtigt, zur Auftragserfüllung geeignete Subunternehmer und Leihpersonal aus dem HKLS-Bereich heranzuziehen, und haftet für deren Leistungen wie für eigenes Verschulden.

 

10. Referenzen und Werbung
Calero ist berechtigt, ausgeführte Projekte (Fotos, Projektbeschreibung, Firmenname des Auftraggebers) zu Referenz- und Werbezwecken zu nennen und zu veröffentlichen, sofern der Auftraggeber dem nicht bei Auftragserteilung schriftlich widerspricht oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

 

11. Datenschutz
Calero verarbeitet im Rahmen der Anbahnung und Erfüllung des Vertrags bekannt gegebene personenbezogene Daten ausschließlich zur Angebotslegung, Auftragsabwicklung und gesetzlich gebotenen Aufbewahrung, in Einklang mit DSGVO und DSG.

 

12. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Für Streitigkeiten mit Auftraggebern, die Unternehmer sind, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Calero vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.

 

13. Schlussbestimmungen
Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende gültige Regelung.

 

Stand: 20.08.2026